Impfschäden unterliegen der Haftung des Herstellers
Tobial Ulbrich auf X: Neue wissenschaftliche Veröffentlicheungen zeigen 18 Wege auf, wie mRNA Injektionen Krebs erzeugen können. lepointcritique.fr/2025/06/19/vac…
Zahlreiche Menschen berichten nach COVID-19-mRNA-Impfung von plötzlich auftretenden oder stark beschleunigten Krebserkrankungen. Was für viele anfangs als zufällig erschien, wird zunehmend durch wissenschaftliche Studien gestützt: Über 100 Publikationen beschreiben konkrete Mechanismen, wie mRNA-Impfstoffe Krebsprozesse auslösen oder verstärken könnten.
Zwei Übersichtsartikel – veröffentlicht auf Le Point Critique (2025) und für das deutsche Publikum von Dr. Bine’s Substack (2025) zusammengefasst – systematisieren diese Mechanismen. Für Betroffene ist dies mehr als wissenschaftliche Theorie: Es bedeutet, dass ihre Erfahrung kein Einzelfall ist – und dass juristisch eine Produkthaftung/Arzneimittelhaftung greift, sofern die medizinische Plausibilität durch den Stand der Wissenschaft gestützt wird. Genau vor dem Hintergrund sind die wissenschaftlichen Publikationen so von Bedeutung, weil es stets um die aktuellen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft geht.
Medizinischer Kernbefund: 18 Mechanismen der Krebsförderung durch mRNA-Impfstoffe
Die im Artikel dokumentierten Mechanismen reichen von:
-p53/BRCA-Suppression (Zhou, 2021),
nature.com/articles/s4141…
-DNA-Reparaturhemmung (Zhang, 2021),
pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC85…
-Interferon-Signalweg-Inhibition (Arunachalam, 2021),
frontiersin.org/journals/immun…
-chronischer Entzündung und T-Zell-Erschöpfung (Wherry, 2015), nature.com/articles/nri38…
- bis hin zu epigenetischer Onkogenaktivierung (Pardi, 2018) nature.com/articles/nrd.2…
Der vollständige Mechanismenkatalog wurde bereits aufgeschlüsselt und kann als Beweisstruktur nun in gerichtliche Verfahren für Krebserkrankte eingeführt werden.
Wichtig: Es handelt sich nicht um absolute Beweise, sondern um wissenschaftlich abgesicherte, plausible Ketten, die die grundsätzliche Eignung des Stoffs derartige Schäden zu verursachen plausibel machen.
Juristische Bewertung gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AMG
Gesetzesinhalt:
„(1) Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen nicht unerheblich verletzt, so ist der pharmazeutische Unternehmer, der das Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht hat, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.“
" (2) Ist das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, den Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist."
Daraus folgt: Nicht die konkrete Einzelursache muss bewiesen werden, sondern es genügt,
„dass der Stoff grundsätzlich geeignet ist, derartige Gesundheitsschäden hervorzurufen.“
Diese Formulierung findet sich in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, u. a.:
BGH, Urteil vom 10.10.2000 – VI ZR 300/99
„Der Geschädigte muss nicht beweisen, dass die Einnahme des Mittels bei ihm konkret den Schaden verursacht hat, sondern nur, dass das Mittel nach seiner Beschaffenheit grundsätzlich geeignet ist, solche Schäden herbeizuführen.“
BGH, Urteil vom 07.06.1988 – VI ZR 288/86 („Contergan II“)
„Es genügt, dass ein Stoff bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet ist, die geltend gemachten Schäden auszulösen. Eine lückenlose wissenschaftliche Absicherung ist nicht erforderlich.“
EuGH, Urt. v. 21.06.2017 – C-621/15 (Sanofi Pasteur ./. W)
„Eine Kausalität kann sich aus einer Vielzahl ernsthafter, präziser und übereinstimmender Indizien ergeben. Der Nachweis kann auf epidemiologischen, zeitlichen oder symptomatischen Umständen beruhen.“
Diese Indizien können u. a. sein:
- zeitlicher Zusammenhang,
- medizinischer Vorzustand,
- plötzlich aggressiver Verlauf,
- fehlende genetische Disposition, und
wissenschaftlich beschriebene Wirkmechanismen.
BVerfG, Beschl. v. 25.02.1981 – 1 BvR 1178/80
„Im zivilrechtlichen Haftungssystem ist die juristische Beurteilung der Kausalität keine naturwissenschaftliche, sondern eine normativ bewertende Zurechnungsentscheidung.“
OLG Koblenz, Urt. v. 12.03.2021 – 5 U 2141/20
„Wird eine Schadenart geltend gemacht, die im Zusammenhang mit dem Präparat dokumentiert ist, obliegt es dem Hersteller, Gegenindizien vorzulegen. Schweigen kann als Beweisvereitelung gewertet werden.“
Rechtliche Schlussfolgerung für Betroffene
Für Kläger, die nach mRNA-Impfung an Krebs erkrankt sind, bedeutet dies:
Es genügt nicht nur die medizinisch-wissenschaftliche Plausibilität, sondern bereits die grundsätzliche Eignung des Produkts, die über Studien belegt ist.
Die Beweislast liegt beim Hersteller, wenn die Schadenart dokumentiert und der Verlauf plausibel ist (sekundäre Darlegungslast).
Der juristische Maßstab ist nicht der naturwissenschaftlicher Vollbeweis, sondern zivilrechtliche Wahrscheinlichkeit mit normativer Bewertung. Das wird gerne in den Medien verwechselt. So kann ein Anspruch gegeben sein und über die Beweiserleichterungen für ein Gericht der Anspruch feststellbar sein. Das muss aber mit der Kausalität als Vollbeweis im naturwissenschaftlichlen Sinne noch lange nicht übereinstimmen, weil der Gesetzgeber ein erleichtertes Maß für die Haftung von Geschädigten wollte und die Beweisnot ebenso gesehen hat, wie die Tatsache, dass sich Erkenntnisse häufig erst sehr viel später ergeben (oft zu spät) - siehe Contergan.
Studien mit Wirkmechanismen (wie hier), Fallberichte, chronologische Muster und Kontraindikationen können daher bereits als Beweise genügen. Sie sind richterlich zu würdigen.
Der Staat und Gerichte dürfen nicht verlangen, was in der klinischen Realität unmöglich ist – nämlich den „Beweis des ersten Moleküls“ (vgl. EuGH).
Gesamtergebnis:
Die in den zitierten Artikeln aufgelisteten wissenschaftlichen Studien zeigen mit beachtlicher Konsistenz, dass mRNA-Impfstoffe grundsätzlich geeignet sind, krebserregende Prozesse zu fördern oder zu enthemmen – insbesondere durch Störung der Immunüberwachung, DNA-Reparatur und Signalwege.
Diese Eignung genügt für die Haftung nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AMG. Der Hersteller kann sich nur entlasten, wenn er beweist, dass sein Präparat unter keinen Umständen geeignet ist, solche Schäden zu verursachen – was angesichts der dokumentierten Studienlage ausgeschlossen erscheint.
Ganz, ganz herzlichen Dank an alle mitwirkenden Wissenschaftler und vor allem jene, die in unfassbarer Arbeit alle Gesichtspunkte zusammengetragen haben.
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